Haftungsausschluss.

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Allgemeine Mietbedingungen

1. Nutzungsberechtigung und Rotationsprinzip

  • Wohnberechtigt sind Studierende. Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, die Beendigung seines Studiums, gleich aus welchem Grund, dem Vermieter gegenüber anzuzeigen.
  • Dem Mieter/der Mieterin werden die Mieträume nur zum vorübergehenden Gebrauch für die besonderen Zwecke des Studiums vermietet. Es gelten die Besonderheiten des §§ 549 Abs. 3 BGB für die Vermietung von Studentenwohnheim.
  • Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf des in dem Mietvertrag genannten Datums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach Beendigung durch Fortsetzung des Gebrauchs ist ausgeschlossen. § 545BGB kommt somit nicht zur Anwendung. Im Rahmen einer Early-Bird-Buchungsperiode hat der Mieter/die Mieterin die Möglichkeit, sein/ihr Apartment für das Folgesemester neu zu buchen. Der Vermieter wird binnen vier Wochen über die neue Buchung entscheiden und den Mieter/die Mieterin unterrichten. Ein Anspruch auf eine neue Buchung desselben Appartements besteht nicht.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 549 Abs. 3 BGB für Wohnraum im Studentenwohnheim die §§ 556d – 556g, 557-561, 568 Abs. 2, 573, 573a, 573 d Abs. 1, 574 – 575, 575a Abs. 1,577 und 577a BGB nicht gelten.

 

2. Mietzahlung und Kaution

  • Die Miete ist immer bei Buchung im Voraus für das gesamte Semester zu zahlen. Die Kaution ist zu hinterlegen. Die Auswahl der Zahlungsmethoden findet im Buchungsportal statt.
  • Die Kaution beträgt OFFEN. Sie wird nach Beendigung des Mietverhältnisses Vermieter abgerechnet. Die Kaution bzw. der nicht verbrauchte Teil der Kaution wird entsprechend der beim Buchungsvorgang gewählten Zahlmethode erstattet. Abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen. Bei Überweisung ins Ausland ist der Vermieter berechtigt, die entstehenden Bankgebühren in Abzug zu bringen. Der Mieter/die Mieterin kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen gegenüber dem Vermieter aufrechnen. Die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch der abgerechneten Kaution beträgt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nur ein Jahr.

 

3. Übergabe der Mietsache

  • Nach Unterzeichnung des Mietvertrages und Zahlung erhält der Mieter/die Mieterin eine automatisierte Mail mit der Beschreibung der Zutrittsmöglichkeiten, dem Zutrittscode, Informationen zum Haus und zum Apartment. Die Übergabe des Apartments erfolgt kontaktlos.
  • Mängel an der Mietsache, welche bei Übergabe vorhanden sind, sind binnen einer Frist von 24 Stunden schriftlich (auch per E-Mail) dem Vermieter zu melden. Geht binnen dieser Frist keine Meldung ein, so gilt der Zustand bei Übergabe als vertragsgemäß. Der Mieter/die Mieterin verliert seine/ihre Mängelrechte.
  • Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Meldebehörde anzumelden, sofern eine Pflicht zur Anmeldung besteht. Eine Vermieterbescheinigung wird auf Wunsch ausgestellt.

 

4. Schlüssel/Zutritt zur Wohnung

  • Der Zugang zur Mietsache erfolgt über eine App-Anwendung per Smartphone über Bluetooth. Der Mieter/die Mieterin erhält bei Einzug vom Vermieter die notwendigen Informationen zum Download der App, zur Freischaltung und Aktivierung. Bei Wechsel oder Verlust des Smartphones wird ein vom Vermieter erstelltes Backup aktiviert. Eventuell entstehende Kosten sind vom Mieter/der Mieterin zu tragen.
  • Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, bei Missbrauch oder Verlust des Smartphones – soweit erforderlich – den betroffenen Zugang zu ändern oder zu sperren.
  • Der Mieter/die Mieterin ist nicht berechtigt, ein vom Vermieter angebrachtes Schloss durch ein eigenes Schloss zu ersetzen.

 

5. Überlassung der Mieträume an Dritte

  • Jede auch teilweise Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte ist untersagt. Hierunter fällt auch die Aufnahme von Familienangehörigen. Dasselbe gilt für die Aufnahme Dritter in die Vermieter/der Mieterin bewohnten Räume. Zuwiderhandlung berechtigen den Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung. Bereits gezahlte Mieten werden nicht zurückerstattet.

 

6. Gewährleistung, Haftung des Vermieters und Minderungsrisiko

  • Der Vermieter haftet nur für schuldhaft verursachte Mängel.
  • Die Haftung des Vermieters setzt grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus, soweit sie sich nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden des Mieters/der Mieterin, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn er selbst keinen Ersatz von einem Dritten (z.B. Versicherer) verlangen kann und sich ein vertragsuntypisches Risiko (z.B. Einlagerung wertvoller Sachen) realisiert.

 

7. Benutzung des Mietobjektes/Tierhaltung/Rauchen

  • Für ein einvernehmliches Zusammenleben im Mietobjekt ist die Beachtung des Rücksichtnahmegebots und der Hausordnung erforderlich.
  • Die Tierhaltung ist aufgrund der besonderen Wohnsituation nicht gestattet.
  • Das Rauchen in den Apartments ist aufgrund der besonderen Wohnsituation nicht gestattet.

 

8. Obhuts- und Reinigungspflichten, Haftung des

  • Der Mieter/die Mieterin hat die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln.
  • Es ist nicht erlaubt, Wäsche in der Wohnung zu waschen oder zu trocknen, Waschmaschinen dürfen in den Mieträumen nicht aufgestellt werden. Auch die Balkone/Terrassen dürfen zum Aufstellen von Wäscheständern nicht genutzt werden.  Es sind ausschließlich die vom Vermieter bereitgestellten Wasch- und Trockenräume zu nutzen.
  • In die Ausgussbecken dürfen Abfall, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht eingebracht werden. Mieter, die eine Verstopfung der Abflussleitungen verursachen, haben die Kosten zur Beseitigung der Verstopfung und evtl. Nachfolgeschäden zu tragen.
  • Die Wohnung ist vom Mieter/von der Mieterin ausreichend zu lüften. Der Lüftungsvorgang muss mindestens zweimal täglich erfolgen. Das Lüften erfordert das Öffnen der Fensterflügel (sog. Stoßlüften). Sofern möglich, ist quer zu lüften. Kann die Querlüftung wegen der Raumaufteilung der Wohnung nicht erfolgen, ist übereck zu lüften. Das Kippen der Fensterflügel ist nicht ausreichend.
  • Das Beheizen der Wohnung muss so erfolgen, dass die Raumtemperatur auch im Außenwand- bzw. Eckbereich ausreichend ist.
  • Der Mieter/die Mieterin haftet für Schäden an der vom Vermieter überlassenen Mietsache nebst Inventar, sofern die Schäden durch die Verletzung der dem Mieter/der Mieterin obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft oder auf andere Weise schuldhaft verursacht wurden, sowie der überdurchschnittlichen Belastung.
  • Der Mieter/die Mieterin haftet in gleicher Weise für eine schuldhaft verursachten Schäden, die durch Besucher oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, sofern sie auf Veranlassung oder mit Einverständnis des Mieters in Beziehung zur Mietsache getreten sind.
  • Sind Mieträume an mehrere Personen vermietet (Duplex-Appartements), haften die Mieter für alle Verpflichtungen und Pflichtverletzungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
  • Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, die Mietsache frei von Ungezieferbefall. Für diese Pflicht schuldhaft verletzt, ist er/sie dem Vermieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
  • Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet zur Sicherheit aller Mieter alle Fluchtwege ständig freizuhalten. Fahrräder oder andere Gegenstände dürfen aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes grundsätzlich nicht in den Flucht- und Rettungswegen (Treppenhaus, Feuertreppen, Hausflur, Fluchtbalkone etc.) abgestellt werden. Da der Vermieter zur Freihaltung der Fluchtwege verpflichtet ist, werden regelwidrig abgestellte Gegenstände aller Art nach Wahl des Vermieters sofort und ohne Ankündigung kostenpflichtig entsorgt oder aufbewahrt. Eine Haftung des Vermieters für den Fall des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung besteht nicht. Kosten für die Ersatzbeschaffung eines notwendigerweise zerstörten Fahrradschlosses werden nicht ersetzt. Die eingelagerten Gegenstände können nach Terminabsprache gegen Zahlung einer Gebühr von 25 € beim Hausmeister abgeholt werden. Ein wiederholter Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Vertragsverletzung und ein Verstoß gegen die Hausordnung dar. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
  • Die zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellten Räume und Einrichtungen sind nicht mitvermietet. Einlagern oder Abstellen von Gegenständen, die nicht der jeweiligen Zweckbestimmung entsprechen, ist untersagt. Die Gegenstände werden vom Hausmeister eingelagert und können gegen eine Gebühr von 25 € ausgelöst werden.

 

9. Mängel der Mietsache

  • Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, dem Vermieter Gefahrenquellen und Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, gemäß § 3.2 binnen einer Frist von 24 Stunden nach Übergabe der Mietsache anzuzeigen. Tritt der Mangel oder die Gefahrenquelle erst im Laufe der Mietzeit zutage, ist diese unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail) anzuzeigen.
  • Der Mieter/die Mieterin haftet dem Vermieter für jede schuldhaft unterlassen oder verspätet erklärte Anzeige gemäß § 536c Abs. 2 BGB. Dasselbe gilt für eine schuldhaft unrichtige Anzeige. Weiter haftet der Mieter für Folgeschäden, die nach Anzeige des Mangels durch unsachgemäßes Handeln des Mieters entstanden sind. Ein Verschulden des Mieters an der Nichtanzeige des Mangels liegt insbesondere dann vor, wenn der Mangel ohne weiteres für jeden erkennbar ist.
  • Im Falle von Beschädigungen der Mieträume oder Beschädigung bzw. Verlust der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände hat der Mieter/die Mieterin Schadensersatz zu leisten. Der Mieter/die Mieterin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Falle einer Beschädigung der Mieträume oder der Beschädigung bzw. des Verlustes von mitvermieteten Einrichtungsgegenständen ihm obliegen, nachzuweisen, dass er/sie die Beschädigung bzw. den Verlust nicht zu vertreten hat.

 

10. Kleinreparaturen und Wartungen

  • Die Kosten für kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu tragen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Eine kleine Instandhaltung (Kleinreparatur) ist gegeben, wenn der Reparaturaufwand 150,00 EURO (inkl. USt) im Einzelfall nicht übersteigt.

 

11. Betreten der Mietsache

  • Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache während der üblichen Arbeitszeiten in angemessenen Abständen zur Prüfung des Zustands zu besichtigen.
  • Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache zur Ablesung von Zählerständen, zur Entnahme von nach der Trinkwasserverordnung erforderlichen oder von der Behörde angeordneten Wasserproben, für die Ausführung von Instandhaltungsarbeiten, Wartung von Rauchmelder oder Mängelbeseitigung, sowie jederzeit zur Abwendung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Personen sowie zur Erforschung und Beseitigung von erheblichen Sachschäden oder Störung des Hausfriedens zu betreten.

 

12. Rückgabe der Mietsache und Verjährung

  • Der Vermieter ist zu einer Rücknahme der Wohnung vor Ablauf der Mietzeit nicht verpflichtet, solange die Parteien hierüber keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Spätestens bei der Rückgabe teilt der Mieter seine neue Anschrift mit.
  • Die Mietsache in vollständig gereinigtem Zustand vom Mieter an den Vermieter zu übergeben. Sämtliche persönlichen Gegenstände sind zu entfernen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Beendigung des Mietverhältnisses der Besitz an dem vermieteten Objekt an den Vermieter übergeht. Persönliches Eigentum, das der Mieter/die Mieterin entgegen seiner/ihrer Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsachen in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen hat, darf der Vermieter entfernen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert sofort zu vernichten. Sachen, die der Vermieter in Verwahrung genommen hat, der einen Monat lang unter Ausschluss jeglicher Haftung aufzubewahren. Nach Ablauf des Monats können die Sachen als Fundsachen behandelt werden. Für alle dem Vermieter aus der unterlassenen Entfernung bzw. der unterlassenen oder schlecht ausgeführten Reinigung entstehenden Aufwendungen hat der Mieter/die Mieterin Schadensersatz zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe von persönlichem Eigentum des Mieters/der Mieterin bis zur Begleichung dieser und eventuell anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung des Vermieterpfandrechts zu verweigern.
  • Bei Auszug hat der Mieter/die Mieterin alle Schlüssel an den Vermieter zu übergeben. Anderenfalls gilt Ziffer 4.

 

13. Abstellen von Fahrrädern und Krafträdern

  • Das Abstellen von Krafträdern auf dem Gelände ist nicht erlaubt.
  • Das Abstellen von Fahrrädern ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen erlaubt. Fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge werden ohne vorherige Aufforderung zur Beseitigung kostenpflichtig für den Halter/Besitzer entfernt (s. Ziffer 8.10.)

 

14. Sonstiges

  • Die Mieter bevollmächtigen sich bis zum Widerruf gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Vermieter.
  • Das Hausrecht wird von der Vermieterin ausgeübt, die ihrerseits das Hausrecht an den zuständigen Hausmeister delegieren darf.
  • Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages oder der Allgemeinen Mietbedingungen ungültig sein, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Eine Ersatzbestimmung zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolges gilt in den gesetzlich erlaubten Grenzen als vereinbart.
  • Sonstige Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form niedergelegt und vom Mieter/der Mieterin sowie vom Vermieter unterschrieben sind.
  • Der Mieter/die Mieterin erklärt ihr Einverständnis dazu, dass seine/ihre personenbezogene Daten in die beim Vermieter geführten Dateien aufgenommen und dort zu internen Zwecken genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn der Vermieter zur Auskunft verpflichtet ist (z.B. Meldebehörden, Polizei). Nach Beendigung des Mietverhältnisses werden die Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sodann vernichtet.